Gem. §2 2 Absatz 10 BSIG sind kritische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, Anlagen, oder Teile dieser, die folgenden Sektoren angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind.
Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ist auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen und außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung 2003/361/EG mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sind Anbieter qualifizierter Vertrauensdienste, die die Konformität mit den besonderen Anforderungen an solche Dienste nach eIDAS-Verordnung nachweisen konnten und dafür den Qualifikationsstatus verliehen bekommen haben.
Nicht qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sind Anbieter von Vertrauensdiensten, die die Konformität mit den besonderen Anforderungen an solche Dienste nach eIDAS-Verordnung nicht nachweisen konnten und dafür den Qualifikationsstatus nach erfolgreichem durchlaufen der Qualifizierungsverfahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht verliehen bekommen haben.
Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ist auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen und außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung 2003/361/EG mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ist auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen und außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung 2003/361/EG mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
Gemäß NIS2UmsuCG sind Einrichtungsarten nach Anlage 1 oder Anlage 2 solche Einrichtungen, die den folgenden Sektoren angehören:
Nach Anlage 1:
Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ist auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen und außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung 2003/361/EG mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ist auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen und außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung 2003/361/EG mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.