Im Oktober 2020 ist das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) in Kraft getreten. In den §§ 75b und 75c SGB V werden sowohl Arztpraxen und Labore als auch Kliniken und Krankenhäuser, die nicht als kritische Infrastruktur eingestuft sind, zur Umsetzung von Maßnahmen der Informationssicherheit und des Datenschutzes verpflichtet.
Die Vorgaben sind eine Herausforderung für viele Betreiber.
Knappe Fristen sowie die hohe Komplexität der Themenfelder Informationssicherheit und Datenschutz stellen Akteure im Gesundheitswesen vor große Herausforderungen: Mit Hilfe welcher Maßnahmen erreichen sie auf möglichst pragmatische Art und Weise das vom Gesetzgeber geforderte angemessene Schutzniveau?