Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-AGB von carmasec – Stand 01.10.2024

 

1. Allgemeines

1.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem unterzeichneten Angebotsdokument, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls aus den weiteren im Angebotsdokument genannten Dokumenten

1.2 Abweichungen bedürfen der Schriftform.

1.3 Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf ebenfalls der Schriftform.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird.

1.5 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang des unterschriebenen Angebotsdokumentes bei carmasec zustande.

1.6 Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese durch carmasec ausdrücklich als verbindlich akzeptiert worden sind.

 

2. Leistungen von carmasec

2.1 Die vereinbarten Leistungen sind im Angebotsdokument aufgeführt.

2.2 carmasec erbringt vereinbarte Beratungs- und Unterstützungsleistungen als Dienstleistungen für den Kunden. Solche Leistungen erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. carmasec übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

2.3 Sofern Werkleistungen vereinbart sind und es sich um Softwareerstellung handelt, ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).

2.4 carmasec ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). carmasec haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

 

3. Besondere Regelungen für Werkleistungen

3.1 Die Verantwortung für die Erreichung eines bestimmten Erfolges trägt carmasec nur, soweit

  • die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert und vereinbart wurden und
  • der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.

3.2 carmasec ist verpflichtet, dem Kunden die Bereitschaft zur Abnahme von Werken mindestens in Textform anzuzeigen. Der Kunde wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, spätestens fünf (5) Werktage nach                            Anzeige     der Abnahmebereitschaft mit der Abnahme beginnen und führt diese zusammen mit carmasec durch. Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde die durch carmasec  erbrachten                                                Leistungen bestimmungsgemäß nutzt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Datum, an dem dem Kunden die Anzeige von carmasec über seine Bereitschaft zur Abnahme zugegangen ist, schriftlich Mängel der Fehlerklasse 1 gegenüber carmasec mitteilt.

  • Fehlerklasse 1: die zweckmäßige Nutzung ist z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zu langen Antwortzeiten unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt;
  • Fehlerklasse 2: die zweckmäßige Nutzung ist z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zu langen Antwortzeiten zwar nicht unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt, die Nutzungseinschränkung ist gleichwohl nicht unerheblich;
  • Fehlerklasse 3: alle Fehler, die nicht der Fehlerklassen 1 und 2 zugeordnet werden können

3.3 Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. § 640 Absatz (1) Satz 2 BGB bleibt unberührt.

3.4 carmasec kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu  gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

 

4. Mitwirkungs- und sonstige Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für carmasec kostenlos erbracht werden.

4.2 Der Kunde gewährt carmasec bei der Leistungserbringung jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde rechtzeitig die notwendigen Informationen zur Verfügung

4.3 Weitere Mitwirkungspflichten sind im Angebotsdokument geregelt.

4.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu

4.5 Der Kunde stellt carmasec von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtli- chen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet carmasec unverzüglich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend

4.6 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome in Textform zu melden.

 

5. Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde erhält bei allen von carmasec erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.

5.2 Wird dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Kunden bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die carmasec nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Kunde an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht.

 

6. Eigentumsvorbehalt

carmasec behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig eingeräumt und durch carmasec frei widerruflich.

 

7. Vergütung und Fälligkeit

Alle Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.

 

8. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

8.1 Etwaige Mängel von Werkleistungen sind carmasec durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Waren die Leistungen bei Gefahrübergang mangelhaft, hat carmasec nach ihrer Wahl diese Mängel zu beheben oder ein neues Werk herzustellen („Nacherfüllung“); die Ermöglichung einer zumutbaren Umgehung (Workaround) des Mangels stellt eine ausreichende Nacherfüllung dar. Gelingt carmasec die Nacherfüllung zweimal innerhalb einer angemessen vom Kunden schriftlich zu setzenden Nachfrist nicht, kann der Kunde seine Ansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen, wobei das Recht auf Selbstvornahme des Kunden aus § 637 BGB ausgeschlossen wird. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag; ein Anspruch auf Minderung des Kunden bleibt hiervon unberührt.

8.2 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

8.3 Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 9.

 

9. Haftung

9.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet carmasec in der Höhe unbeschränkt.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet carmasec im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt.

9.3 Im Übrigen haftet carmasec bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

9.4 Für den Verlust von Daten haftet carmasec bei leichter Fahrlässigkeit seitens carmasec nur, wenn der Kunde angemessene Datensicherungen durchgeführt hat.

9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.6 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

 

10. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen

Ist im Angebotsdokument keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erfolgen.

 

11. Geheimhaltung

Die Parteien sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei erfolgen.

 

12. Sonstiges

12.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertra- ges vermutlich gewollt hätten.

12.2 Vereinbarter Gerichtsstand ist Essen

12.3 Es gilt deutsches Recht.